Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für den Geschäftsverkehr der Firma Schöber (Auftragnehmer-AN) gelten die nachstehenden Bedingungen, die der Auftraggeber (AG) bei Erteilen des Auftrages für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung anerkennt.    

I. Allgemeine Bedingungen

1. Allgemeins 

1.1 Vereinbarungen, Zusicherungen und Vertragsänderungen sowie abweichende Einkaufsbedingungen des AGs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

1.2 Angebote sind freibleibend. Ein Kaufvertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung nach derer Maßgabe oder durch Lieferung bzw. Leistung zustande.

1.3 Konstruktion und Form des Vertragsgegenstandes können während der Lieferzeit innerhalb des handelsüblichen Toleranzen geändert werden.

1.4 An sämtlichen Angebotsunterlagen behält sich er AN Eigentums- und Urheberrechte vor. Dritte dürfen sie nur mit schriftlicher Genehmigung zugänglich gemacht werden.

2.Preise, Zahlungsbedingungen

2.1 Die Preise verstehen sich in EUR zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Sie schließen die üblichen Verpackungskosten ein. Mehrkosten für besondere Verpackungsarten und Transportkostenversicherungen trägt der AG.

2.2 Der AG erkennt Preiserhöhungen für Ware an, di vertragsgemäß nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsabschlußgeliefert werden sollen. 

2.3 Der Versand erfolgt auf Rechung auf Gefahr des AGs.

2.4 Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.

2.5 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und für den AN kosten- und spesenfrei angenommen. Wechselzahlungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2.6 Der AG kann mit Gegenforderungen, die vom AN bestritten oder nichts rechtskräftig festgestellt sind, nicht aufrechnen.

2.7 Vertreter sind ohne schriftlichen Auftrag – außer in Form von Verrechnungsschecks auf den Namen des ANs – nicht zum Zahlungsempfang berechtigt.

3. Zahlungsverzug

3.1 Ab Verzug des AG kann der AN Verzugszinsen von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.2 Sind Ratenzahlungen vereinbar, ist der AG mit der ganzen Restschuld ohne weiter Mahnung in Verzug, wenn er auch nur einen der vereinbarten Zahlungstermine nicht einhält.

3.3 Werden nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die ernstliche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des AGs begründen, ist der AN wahlweise berechtigt, sofortige Bezahlung, Vorauszahlung für künftige Lieferungen oder Sicherheitszahlungen zu verlangen. Wird die Vorauszahlung oder die Sicherheit innerhalb angemessener Frist nicht erbracht, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die bisher entstandenen Kosten in Rechung zu stellen.

4.Eigentumsvorbehalt

4.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung der Forderungen Eigentum des ANs. Während der Zeit des Eigentumsvorbehalts darf der Vertragsgegenstand ohne schriftliche Zustimmung des ANs an Dritte nicht weitergegeben, insbesondere nicht weiterveräußert oder bei Dritten in Reparatur gegeben werden.

4.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des AGs, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der AN nach Mahnung und Rücknahme des      Vertragsgegenstandes berechtigt und der AG zur Herausgabe verpflichtet. Sämtliche Kosten der Rücknahme trägt der AG.

4.3 Von Pfändung, Beschlagnehmen oder sonstigen Verfügungen über den Vertragsgegenstand durch Dritte hat der AG unverzüglich zu berichten.

4.4 Wird unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiterveräußert, tritt der AG mit Abschluss des Liefervertrages mit dem AN diesem die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen ab. Auf Verlangen ist der AG verpflichtet, die Abtretung dem Drittkäufer mitzuteilen und dem AN alle zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben.  

4.5 Die Rücknahme des unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vertragsgegenstandes gilt vorbehaltlich Paragraph 5 Abzahlungsgesetzt nicht als Ausübung des Rücktrittrechts.


5. Lieferung, Verzug, Rücktritt

5.1 Die vom AN angegebenen Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch nicht verbindlich wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Verbindlichkeit setzt weiter voraus, dass der AG die zu liefernden Unterlagen rechtzeitig vorlegt und die für die Aufstellung der Vertragsgegenstandes erforderlichen Voraussetzungen geschaffen hat.

5.2 Unvorhergesehene oder außergewöhnliche Ereignisse wie Betriebsstörungen, Verzögerungen oder Ausbleiben von Zulieferungen, berechtigen den AN zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfristen oder zur Aufhebung des Vertrages. In diesen Fällen stehen AG Ansprüche gegen AN nicht zu.

5.3 Ein Rücktrittsrecht des AGs oder ein Recht auf Schadenersatz wegen Überschreitung verbindlicher Versand- oder Lieferdaten kann erst nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist von einem Monat ausgeübt werden.

5.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf Versandauftrag erteilt oder dem AG die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des  AGs verlängern die Lieferzeit angemessen.

5.5 Zu Teillieferungen oder –leistungen ist der AN berechtigt.

5.6 Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird unfrei und unversichert ab Bietigheim-Bissingen geliefert. Wird Lieferung frei Empfangsort vereinbart, ist der AN berechtigt, die verauslagten Kosten in tatsächlicher Höhe oder pauschal in Rechnung zu stellen. Ferner ist der AN zum Abschluss einer Transportversicherung auf Kosten des AGs berechtigt.

5.7 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Vertragsgegenstandes auf den AG über. Dies gilt auch dann, wenn der AN Anfuhr- und Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich die Versendung oder die Anfuhr und Aufstellung infolge von Umständen, die der AG zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den AG über.

5.8 Der AG ist verpflichtet alle (Teil-) Leistungen und (Teil-)Lieferungen unverzüglich abzunehmen. Die Abnahme ist schriftlich zu bestätigen. Nimmt der AG eine Lieferung oder Leistung trotz Vertragserfüllung durch den AN nicht ab, so ist der AN  nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung wahlweise berechtigt, über den Vertragsgegenstand anderweitig zu verfügen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlagen, oder von dem Vertrag zurückzutreten.

5.9 Gelieferte Gegenständen sind, auch wenn sie geringe Mängel aufweisen, vom AG entgegenzunehmen. Gewährleitungsrechte des AGs werden dadurch nicht berührt.

5.10 Ist der AN mit der Leistung in Verzug oder ist die Leistung aus einem von ihm zu vertretenden Grunde unmöglich, so haftet er nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entsprechen 6.7.

6. Gewährleistung und Haftung

6.1 Die Gewährleistung beginnt mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes. Sie erstreckt sich nur auf neu hergestellte Sachen und Leistungen und nur auf Mängel, die nachweislich im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorgelegen haben. Sie erstreckt sich nicht auf Mängel, die Vertragsgegenstand in seiner Brauchbarkeit nur urheberrechtlich beeinträchtigen. Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate.

6.2 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die auf natürliche Abnutzung und Verschleiß, unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Bedienung und fehlender oder unsachgemäßer Wartung beruhen. Die Gewährleistung erlischt bei nicht ausdrücklich gestatteten Eingriffen in den Vertragsgegensand.

6.3 Offensichtliche Mängel ab dem Vertragsgegenstand hat der AG innerhalb von 8 Tagen nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Danach können Mängelrügen nur vorgebracht werden, wenn der Mangel bei Anlieferung nicht erkennbar war und die Mängel nach ihrer Entdeckung unverzüglich angezeigt werden. 

6.4 Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung verpflichtet sich der AN nach seiner Wahl zur kostenlosen Nachbesserung oder zum kostenlosen Austausch fehlerhafter Teile gegen fehlerfreie oder Ersatz innerhalb angemessener Frist. Während der Nachbesserung ist der AN berechtigt , dem AG einen gleichwertigen Ersatzgegenstand zu überlassen. Der AG ist zur Verwendung eines Ersatzgegenstandes verpflichtet, soweit dies im Einzelfall nicht unzumutbar ist.

6.5 Garantieleistungen werden in Bietigheim erbracht. Sollte der Wunsch des AGs diese vor Ort zu erbringen sein, so sind die Anfahrtskosten und Spesen kostenpflichtig

6.6  Ist Ersatz oder Nachbesserung nicht oder nur unter erheblichem Mehraufwand möglich oder endgültig fehlgeschlagen, so kann der AG Minderung oder Wandlung des Vertrages verlangen. Der vollständige Austausch (Ersatz) eines Kaufgegenstandes gegen einen neuen gleicher Art, kann erst nach 3 fehlgeschlagenen Reparaturversuchen bei gleicher Reparaturursache verlang werde. 

6.7 Sämtliche Ersatzansprüche, insbesondere Ansprüche aus außervertragliche Haftung, Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Ansprüche wegen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Nebenpflichten, Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden und/oder mittelbarer Schäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Dasselbe gilt auch für die Haftung für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Dies gilt nicht , soweit der Schaden auf dem Fehler einer zugesicherten Eigenschaft beruht und diese Zusicherung gerade vor einem solchen Schaden schützen sollte. Im Falle einer Inanspruchnahme, gleich aus welchem Rechtsgründen, ist die Haftung auf den Lieferwert des mangelhaften Gegenstandes beschränkt.

7. Sonstiges

7.1 Erfüllungsort für Zahlungen des AG sowie für Lieferung und Leistung des AN mit Ausnahme für Reparaturen beim AG ist Bietigheim-Bissingen.

7.2 Sofern der AG Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist der Gerichtsstand Besigheim.

7.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

II. Besondere Bedingungen

1. Bedingungen für Reparaturleistungen

1.1 Für Reparaturen, soweit sie nicht von der Gewährleistungspflicht umfasst sind, werden die tatsächlich angefallenen Arbeits- und Wegezeiten, die Fahrtkosten, Spesen, Materialien und die eingebauten Ersatzteile sowie die Gestellung eines Ersatzgegenstandes berechnet.

1.2 Die Höhe der Kosten kann vorher nur annährend bestimmt werden, so wird der erforderliche Transport nur auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers durchgeführt.

1.3 Kann eine Reparatur nicht beim Auftraggeber durchgeführt werden, so wird der erforderliche Transport nur auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers durchgeführt.

1.4 Für Gewährleistungen und Haftungen gilt 6. entsprechend mit der Maßnahme, dass die Gewährleistung mit der Bereitstellung des reparierten Gegenstandes beim AN beginnt.

III. Schlussbestimmungen

3.1.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtlich unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.